Abgeltungen und Kompensationen
Abgeltungen und Kompensationen

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Stilllegung und Entsorgung

Erfolgreiche Standortsuche

Die Nationale Genossenschaft für die Entsorgung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat ihn gefunden: Nördlich Lägern, den sichersten und am besten geeigneten Standort für das geologische Tiefenlager. 2022 präsentierte sie der Öffentlichkeit das Ergebnis eines jahrelangen umfangreichen Suchprozesses unter Federführung des Bundes. Ende 2024 reichte sie die Rahmenbewilligungsgesuche für eine Brennelemente-Verpackungsanlage (BEVA) am Standort des zentralen Zwischenlagers (Zwilag) in Würenlingen und für das Geologische Tiefenlager (gTL) mit Oberflächeninfrastruktur in Stadel ein.

Unabhängiges Verfahren

Mit Blick auf die geplante Realisierung der Brennelemente-Verpackungsanlage und des Geologischen Tiefenlagers haben die entsorgungspflichtigen Unternehmen (EPU) begonnen, die Verhandlungen über finanzielle Abgeltungen und Kompensationen (A&K) für die betroffenen Gemeinden beziehungsweise für die Region des Geologischen Tiefenlagers vorzubereiten. Das Vorgehen entspricht dem «Sachplan Geologisches Tiefenlager» des Bundes. Darin ist festgehalten, dass Abgeltungen und Kompensationen zwischen den Gemeinden der Region des Geologischen Tiefenlagers, den Standortkantonen sowie den entsorgungspflichtigen Unternehmen in der aktuellen, letzten Etappe des Sachplans (Etappe 3) geregelt werden sollen.

Der Verhandlungsprozess zu Abgeltungen und Kompensationen wird unabhängig von den Verfahren zur Erlangung der Rahmenbewilligungen der Nagra geführt. Swissnuclear vertritt die entsorgungspflichtigen Unternehmen (Axpo Power AG, BKW Energie AG, Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, Kernkraftwerk Leibstadt AG) und fungiert als verhandlungsleitende Organisation.

Anerkennung des Beitrags an eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe

Höhe und Zahlungsmodalitäten der Abgeltungen und Kompensationen werden in den Verhandlungen festgelegt. Die freiwilligen Zahlungen der entsorgungspflichtigen Unternehmen werden als Anerkennung des Beitrages an eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe entrichtet und sollen allfällige Auswirkungen des künftigen Geologischen Tiefenlagers auf die Region kompensieren, sofern sie nicht schon durch gesetzliche Entschädigungen gedeckt sind.

Partnerschaft als Ziel

Die Zusammenarbeit der in die Verhandlungen involvierten Akteure soll auf den Grundsätzen von Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Partnerschaftlichkeit basieren. Ausdruck dieser Grundsätze sind die heute schon guten nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Betreibern von Kernanlagen und ihren Standortgemeinden. Ein Beispiel dafür ist auch der Standortvertrag des Zwilag mit der Gemeinde Würenlingen.

Zwei-Säulen-Modell

Empfänger von A&K sind die Infrastrukturgemeinden sowie weitere Gemeinden der Region des gTL innerhalb eines sogenannten Wirkungsperimeters. Dieser stellt den Raum mit einem funktionalen Zusammenhang zum geplanten gTL dar.

swissnuclear hat für die Begleichung der A&K ein Zwei-Säulen-Modell für die Förderung der regionalen Entwicklung und die Infrastrukturgemeinden erarbeitet. Ziel von swissnuclear ist eine Rahmenvereinbarung sowie fertig verhandelte Verträge für die regionale Förderung sowie für die Entschädigung der Infrastrukturgemeinden.

Erfolgreiche Erstkontakte und Verhandlungsbeginn 2025

In den vergangenen Monaten hat swissnuclear Kontakt zu den in den Verhandlungsprozess involvierten Parteien aufgenommen und erste Gespräche geführt. Die bisherigen Treffen hatten vorwiegend organisatorischen Charakter und ermöglichten ein erstes Kennenlernen.

Beteiligt am bisherigen Austausch sind Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Gemeinden, der Kantone Zürich, Aargau und Schaffhausen, des Bundeslandes Baden-Württemberg sowie des Landkreises Waldshut-Tiengen, des Bundesamts für Energie und der entsorgungspflichtigen Unternehmen.

Im Sinne des 2017 gemeinsam erarbeiteten Leitfadens streben die entsorgungspflichtigen Unternehmen die Erarbeitung einer gemeinsamen, langfristig tragfähigen Lösung an. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Vorbereitung der Verhandlungen, die noch 2025 beginnen sollen.

Q&A – Abgeltungen und Kompensationen

Die beiden Begriffe sind im «Sachplan Geologisches Tiefenlager» wie folgt definiert:

  • Abgeltungen, sind Zahlungen, welche eine Standortregion für ihren Beitrag zur Lösung einer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe erhält.​ Sie erfolgen freiwillig und basieren auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen den entsorgungspflichtigen Unternehmen und der Standortregion. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für Abgeltungen.
  • Kompensationen dienen der Entschädigung von nachweislich negativen Auswirkungen, die durch Planung, Bau oder Betrieb eines geologischen Tiefenlagers auf die Region hervorgerufen werden. Sie werden mit der Standortregion und dem Standortkanton verhandelt und von den entsorgungspflichtigen Unternehmen finanziert. Auch in diesem Fall gibt es keine gesetzliche Regelung.

Es gibt weder ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Abgeltungen und Kompensationen noch eine gesetzliche Verpflichtung. Es handelt sich um freiwillige Zahlungen der entsorgungspflichtigen Unternehmen.

Die Höhe von Abgeltungen und Kompensationen und die Zahlungsmodalitäten sind Gegenstand von Verhandlungen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können dazu keine Angaben gemacht werden. Dies würde dem Verhandlungsprozess vorgreifen und einer partnerschaftlich erarbeiteten nachhaltigen Lösung widersprechen.

Wie die Abgeltungsverhandlungen ablaufen sollen, wurde im Jahr 2017 in einem Leitfaden geregelt, welcher von der ETH Zürich unter Federführung des BFE und unter Einbezug von entsorgungsfplichtigen Unternehmen, Kantonen, Gemeinden und deutschen Akteuren erarbeitet worden ist. Im Leitfaden werden verschiedene Punkte rund um die Verhandlungen zu Abgeltungen und Kompensationen behandelt. Der Leitfaden ist zwar rechtlich nicht verbindlich, bildet aber eine gute Basis und Grundlage für die anstehenden Verhandlungen, an der man sich orientieren kann.

Informationen zum Sachplan Geologisches Tiefenlager finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Energie (BFE): Sachplan.

 

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Zu den Kostenstudien 11, 16 und 21

Kosten und Finanzierung

Haftung und Nachschusspflicht

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