Stilllegung und Entsorgung

Kosten und Finanzierung

Die gesamten Kosten für Nachbetrieb, Stilllegung und Entsorgung der radioaktiven Abfälle sind nach dem Verursacherprinzip im Preis des Nuklearstroms inbegriffen. Über eine Betriebsdauer von 50 Jahren betrachtet, betragen sie rund 1 Rappen pro Kilowattstunde. Sie werden einerseits direkt während des Betriebs der Kernkraftwerke beglichen und andererseits über zwei separate Fonds von den Eigentümern der Kernanlagen vorfinanziert. 

Stilllegungs- und Entsorgungsfonds

Um die Kosten für Stilllegung und Entsorgung zu finanzieren, wurden zwei unter Aufsicht des Bundes stehende Fonds eingerichtet:

  • Der Stilllegungsfonds (1985 eröffnet): Aus diesem Fonds wird der Aufwand für den Rückbau der Kernanlagen bis zur Entlassung aus dem Kernenergiegesetz (KEG) und die Entsorgung der anfallenden Abfälle gedeckt.
  • Der Entsorgungsfonds (2002 eröffnet): Aus diesem Fonds werden alle Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle gedeckt, die nach der definitiven Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks anfallen. Darunter fallen:
    • Der Aufwand für Forschung und Planung des geologischen Tiefenlagers;
    • Der Aufwand für Zwischenlagerung, Behandlung und Transport;
    • Die Kosten für den Bau und den Betrieb des geologischen Tiefenlagers wie auch für die anschliessende Beobachtungsphase und den Verschluss der Anlage.

 

Die Eigentümer der Schweizer Kernanlagen zahlen über 50 Betriebsjahre unter Aufsicht der STENFO (Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke STENFO) jährliche Beiträge ein. Letztere sowie die über die Zeit anfallenden Renditen des Fondsvermögens äufnen die Fonds.

Kostenstudie

Grundlage für die Fondsbeiträge sind die alle fünf Jahre aktualisierten Kostenstudien. Sie veranschlagen die Kosten für die Stilllegung der Kernanlagen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Das in der Schweiz gewählte Verfahren mit periodischer Neueinschätzung des künftigen Aufwands liefert fundierte und belastbare Zahlen. 

Die Modalitäten und Eckwerte für die Berechnungen der Kostenstudien hat der Bundesrat in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) festgelegt. Eine weitere verbindliche Grundlage für die Kostenstudien bildet das durch den Bundesrat genehmigte Entsorgungsprogramm der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle  (Nagra).

Die von den Behörden gesetzten Vorgaben tragen auch dem langen Zeithorizont Rechnung, für den die Berechnungen durchgeführt werden. Die langfristig angestrebte durchschnittliche Realrendite des Fondskapitals beträgt seit Januar 2020 jährlich 1,6 Prozent (nominale Anlagerendite abzüglich Teuerung). Die bisherigen Erfahrungen mit dem 1985 gegründeten Stilllegungsfonds und dem 2002 gegründeten Entsorgungsfonds zeigen, dass diese Realrendite langfristig gut erzielt werden kann.


Q&A – Kosten und Finanzierung

Die Fonds haben sich langfristig entlang des von den Behörden definierten Sollbetrags entwickelt. Dank den fünfjährlichen Kostenstudien, der bedarfsweisen Anpassung der jährlichen Beitragszahlungen der Eigentümer der Kernanlagen und einer verantwortungsbewussten Anlagestrategie sind sie auf Kurs.


Entwicklung des Stillegungsfonds-Vermögens
Entwicklung des Entsorgungsfonds-Vermögens

Die Kostenstudien werden im Licht des jeweils aktuellen Kenntnisstands vorsichtig und nach bestem Expertenwissen vorgenommen. Dazu gehören auch die Annahmen über den Zeitpunkt des Auftretens der zukünftigen Kosten und die Abschätzung allfälliger Risikokosten. Auch trägt man den unvermeidlichen Prognoseunsicherheiten bei der Schätzung Rechnung. All diesen Kostenabschätzungen kommt entgegen, dass der Stand des technischen Wissens und der internationalen Erfahrung bei Stilllegungs- und Entsorgungsprojekten konstant zunimmt. Die Unsicherheiten hingegen nehmen laufend ab. Zudem werden die Kostenstudien alle fünf Jahre aktualisiert. Das Kostenrisiko wird daher im Laufe der Zeit immer kleiner.

Falls dennoch unvorhergesehene Mehrkosten auftreten, tragen die Eigentümer der Kernanlagen das Risiko. Wird ein Eigentümer zahlungsunfähig, so werden die anderen Eigentümer von Gesetzes wegen nachschusspflichtig. Der Staat steht erst am Ende der fünfstufigen Kostentragungskaskade. Erst wenn diese Nachschüsse für einen Eigentümer wirtschaftlich nicht tragbar sind, entscheidet die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den Kosten beteiligt.

Der Einzahlungsplan der Fonds beruht auf einer angenommenen Betriebsdauer der Kernkraftwerke von 50 Jahren.

Im Fall einer vorzeitigen definitiven Ausserbetriebnahme einer Anlage, wird der Eigentümer bei der Berechnung der Beiträge ab 2024 gleich behandelt, wie wenn er sein Werk erst nach 50 Betriebsjahren ausser Betrieb genommen hätte: die Beitragserhebung wird auf 50 Jahren verteilt. Die Eigentümer haben mit ihren Beiträgen die Gesamtheit der berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu decken, unabhängig von Laufzeit und produzierter Energiemenge.

Die Anlagestrategie wird von der vom Bundesrat eingesetzten Kommission der beiden Fonds festgelegt, auf Grundlage der Vorgaben der Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung (SEFV). Die SEFV legt seit 2020 als Berechnungsgrundlage eine durchschnittliche Realrendite von 1,6% jährlich fest. Für die Kernkraftwerke wird eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen.

Die Anlagetätigkeit wird laufend durch das Anlagekomitee der Kommission überwacht, das sich aus vom Bund berufenen Finanzfachleuten und solchen der Eigentümer zusammensetzt und von einem Investment Controller unterstützt wird. Die Jahresrechnungen der Fonds werden zudem jährlich durch eine externe Revisionsstelle geprüft und öffentlich publiziert.

Die beiden Fonds sind auf einen ausgesprochen langfristigen Anlagehorizont ausgerichtet, da die Zahlungen