Die Schweizer Kernkraftwerke können so lange betrieben werden, wie sie die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Die unbefristeten Betriebsbewilligungen verbunden mit den Anforderungen an die Sicherheit der Kernanlagen führen zu kontinuierlichen Nachrüstungen und Anpassung an den neuesten Stand der Technik. Die sicherheitstechnischen Standards der Schweizer Kernkraftwerke gehören deshalb zu den höchsten der Welt.
Von Langzeitbetrieb wird dann gesprochen, wenn eine Anlage länger betrieben wird, als sie ursprünglich technisch definiert wurde. Der Langzeitbetrieb der Schweizer Kernkraftwerke ist für die Energieversorgung des Landes von grösster Bedeutung, insbesondere in den kalten Wintermonaten. Die bestehenden Anlagen produzieren rund um die Uhr und bilden mit der Wasserkraft das Rückgrat der Schweizer Stromversorgung.
Die Betreiber der Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt stellen mit den stetigen Nachrüstungen sicher, dass die Kernenergie auch in den kommenden Jahrzehnten ihren Beitrag an eine zuverlässige Stromversorgung leistet.
Eine befristete Betriebszeit von Kernkraftwerken:
Eine Befristung bedeutet insbesondere:
Die Schweizer Kernkraftwerke haben durch sorgfältige und umfangreiche Nachrüstungen nahezu das Sicherheitsniveau von neuen Anlagen erreicht – ein international hervorragender Leistungsausweis. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) prüft den Zustand der Anlagen von Gesetz wegen regelmässig und kann bei Zweifeln an der Sicherheit jederzeit Nachrüstungen oder sogar die vorläufige Ausserbetriebnahme der Anlage verfügen.
Der für den Langzeitbetrieb nötige Sicherheitsnachweis wird durch das Eidgenössische Nuklearinspektorat (ENSI) geregelt. In der entsprechenden Richtlinie sind unter anderem folgende Punkte festgehalten:
Ja, denn bei diesem System steht die Sicherheit im Zentrum. Der Schutz von Mensch und Umwelt durch sichere Kernanlagen ist ein von allen getragenes Anliegen. Die anerkannt hohe Sicherheit der Schweizer Kernkraftwerke basiert auf:
Die Schweizer Kernenergiegesetzgebung sieht keine Laufzeitbeschränkungen für Kernkraftwerke vor. Eine unbefristete Betriebsbewilligung bedeutet aber nicht unbefristeter Betrieb. Ein Kernkraftwerk darf solange betrieben werden, wie es die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Für die Sicherheit seiner Anlage ist der Betreiber verantwortlich. Die Aufsichtsbehörde, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), überwacht die Anlagen dauerhaft und kann eine Abschaltung anordnen, wenn die Sicherheit nicht mehr gegeben ist.
Ja, die USA und Belgien kennen zum Beispiel die politische Befristung der KKW-Betriebsdauer.