Schweizer Kernkraftwerke

Laufzeit und Langzeitbetrieb

Langzeitbetrieb dank Nachrüstungen

Die Schweizer Kernkraftwerke können so lange betrieben werden, wie sie die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen. Die unbefristeten Betriebsbewilligungen verbunden mit den Anforderungen an die Sicherheit der Kernanlagen führen zu kontinuierlichen Nachrüstungen und Anpassung an den neuesten Stand der Technik. Die sicherheitstechnischen Standards der Schweizer Kernkraftwerke gehören deshalb zu den höchsten der Welt. 


Alterungsmanagement und Sicherheitsüberprüfungen

Die Schweizer Kernkraftwerke investieren und modernisieren fortlaufend, betreiben ein fortschrittliches Alterungsmanagement, unterliegen einer permanenten Nachrüstpflicht und führen alle zehn Jahre eine Periodische Sicherheitsprüfung (PSÜ) durch. Das Konzept der unbefristeten Betriebsbewilligung mit der Pflicht zur Nachrüstung gewährleistet einen hohen Sicherheitsstandard. Dieser spiegelt sich in der geringen Störungsanfälligkeit und der hohen Verfügbarkeit der Schweizer Kernkraftwerke wider.

Versorgungssicherheit dank Langzeitbetrieb

Von Langzeitbetrieb wird dann gesprochen, wenn eine Anlage länger betrieben wird, als sie ursprünglich technisch definiert wurde. Der Langzeitbetrieb der Schweizer Kernkraftwerke ist für die Energieversorgung des Landes von grösster Bedeutung, insbesondere in den kalten Wintermonaten. Die bestehenden Anlagen produzieren rund um die Uhr und bilden mit der Wasserkraft das Rückgrat der Schweizer Stromversorgung. 

Die Betreiber der Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt stellen mit den stetigen Nachrüstungen sicher, dass die Kernenergie auch in den kommenden Jahrzehnten ihren Beitrag an eine zuverlässige Stromversorgung leistet.


Q&A - Laufzeit und Langzeitbetrieb

Eine befristete Betriebszeit von Kernkraftwerken:

  • verringert die Anreize für umfassende und langfristige Nachrüstungen;
  • erschwert die Personalplanung;
  • führt zu Entschädigungsansprüchen, weil bestehender Besitz entzogen wird und die getätigten Investitionen nicht mehr amortisiert werden können.

Eine Befristung bedeutet insbesondere:

  • keinen Sicherheitsgewinn;
  • eine Gefährdung der Netzstabilität, weil der stabilisierende Faktor der Kernkraftwerke wegfällt.

Die Schweizer Kernkraftwerke haben durch sorgfältige und umfangreiche Nachrüstungen nahezu das Sicherheitsniveau von neuen Anlagen erreicht – ein international hervorragender Leistungsausweis. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) prüft den Zustand der Anlagen von Gesetz wegen regelmässig und kann bei Zweifeln an der Sicherheit jederzeit Nachrüstungen oder sogar die vorläufige Ausserbetriebnahme der Anlage verfügen.

Der für den Langzeitbetrieb nötige Sicherheitsnachweis wird durch das Eidgenössische Nuklearinspektorat (ENSI) geregelt. In der entsprechenden Richtlinie sind unter anderem folgende Punkte festgehalten:

  • Für Kernkraftwerke, die länger als 40 Jahre betrieben werden sollen, ist ein umfassender Sicherheitsnachweis zu erbringen. Dieser Nachweis ist mindestens alle 10 Jahre zu aktualisieren und soll im Rahmen der Periodischen Sicherheitsprüfung (PSÜ) erbracht werden.
  • Mit dem Nachrüstungskonzept muss der Betreiber darlegen, welche Massnahmen er ergreift, um einen sicheren Betrieb seiner Anlage auch über 40 Jahre hinaus zu gewährleisten.
  • Unbefristete Bewilligungen führen zu kontinuierlichen Nachrüstungen.
  • Unbefristete Bewilligungen fördern eine permanent hinterfragende Haltung. Jedes KKW muss zu jedem Zeitpunkt auf lange Zeit hinaus sicher sein.
  • Unbefristete Bewilligungen favorisieren die Weiterbildung des Personals und die Einstellung von neuen Mitarbeitern.

Ja, denn bei diesem System steht die Sicherheit im Zentrum. Der Schutz von Mensch und Umwelt durch sichere Kernanlagen ist ein von allen getragenes Anliegen. Die anerkannt hohe Sicherheit der Schweizer Kernkraftwerke basiert auf:

  • einem robusten und dem Stand der Techniknachgeführten Kraftwerksdesign;
  • dem verantwortungsvollen Betriebdurch qualifiziertes Personal;
  • einem verlässlichen, stabilen und konsequent umgesetzten 

Die Schweizer Kernenergiegesetzgebung sieht keine Laufzeitbeschränkungen für Kernkraftwerke vor. Eine unbefristete Betriebsbewilligung bedeutet aber nicht unbefristeter Betrieb. Ein Kernkraftwerk darf solange betrieben werden, wie es die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Für die Sicherheit seiner Anlage ist der Betreiber verantwortlich. Die Aufsichtsbehörde, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), überwacht die Anlagen dauerhaft und kann eine Abschaltung anordnen, wenn die Sicherheit nicht mehr gegeben ist.

Ja, die USA und Belgien kennen zum Beispiel die politische Befristung der KKW-Betriebsdauer.

Das Nuclear Valley und seine KKW

Sicherheit als oberste Priorität

Wirtschaftlichkeit und Kernenergie