Stilllegung und Entsorgung

Haftung

Für die Kosten der Stilllegung und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle müssen nach dem Verursacherprinzip die Eigentümer der Kernanlagen aufkommen. Sie tragen die finanzielle Verantwortung und zahlen laufend Beiträge in den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds ein. Die Kostentragungspflicht und das Kostenrisiko werden damit aber nicht auf die Fonds übertragen, sondern verbleiben bei den Eigentümern der Kernanlagen.

Nachschusspflicht

Falls die von einem Eigentümer geleisteten Beiträge an die Fonds nicht ausreichen, muss er den fehlenden Betrag aus seinen Mitteln decken. Sofern letztere dafür nicht ausreichen, decken die Fonds die verbleibenden Kosten vorerst aus ihren Mitteln. Der Eigentümer muss den geschuldeten Betrag inklusive Zins in einer vom Bundesrat festgelegten Frist an die Fonds zurückerstatten.

Ist ein Eigentümer einer Kernanlage zahlungsunfähig und kann daher eine Zahlung oder Rückerstattung an die Fonds in der vom Bundesrat gesetzten Frist nicht leisten, haften die übrigen Eigentümer gemäss ihrem Anteil an den Beiträgen. Sie müssen derartige Nachschüsse aus ihren eigenen Mitteln leisten. Wenn die übrigen Eigentümer die fehlenden Mittel nicht nachschiessen könnten, entscheidet die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den Kosten beteiligt.

Folglich gibt es keinen Automatismus zu Lasten der öffentlichen Hand. Der Bund steht erst an letzter Stelle der fünfstufigen Kostentragungskaskade. Weitere Absicherungsmechanismen sorgen dafür, dass die Eigentümer der Kernanlagen Stilllegung und Entsorgung zuverlässig sowie umfassend finanzieren.

 

Ausgleich von ungünstigen Kapitalmarktentwicklungen

Wird die Rendite während einer fünfjährigen Veranlagungsperiode verfehlt, müssen die Eigentümer der Kernanlagen höhere Beiträge in die Fonds einzahlen. Liegt das angesammelte Kapital während zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen unterhalb einer von der Kommission vorgegebenen Bandbreite, leitet die Kommission der Fonds korrigierende Massnahmen ein. Als untere Bandbreite hat die Kommission eine Abweichung vom Sollwert der Fonds von -10% festgesetzt.

Dieser Mechanismus hat zur Folge, dass das Äufnen der Fonds nicht übermässig von der Entwicklung des Kapitalmarkts abhängig ist. Die Eigentümer der Kernanlagen müssen frühzeitig ihre gesamten Beiträge in die Fonds einzahlen. Zudem wird seit der Kostenstudie 2016 zu den mit sehr hoher Verlässlichkeit berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten (Basiskosten) und einem Kostenblock für Prognoseungenauigkeiten noch ein umfassender Kostenblock für Risiken und Chancen hinzugerechnet. Die auf dieser neuen Kostenstruktur berechneten Gesamtkosten sind robust und belastbar. Dies gewährleistet, dass bis zum Ende der Beitragspflicht, das heisst mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage und damit rund 15-20 Jahre nach der endgültigen Ausserbetriebnahme, die erforderlichen Mittel für Stilllegung und Entsorgung sicher zur Verfügung stehen werden.