In der Schweiz sind vier Kernkraftwerke in Betrieb:
Das 1972 in Betrieb genommene Kernkraftwerk Mühleberg (Siedewasserreaktor) wurde 2019 abgestellt und wird seitdem zurückgebaut.
Kernenergiegesetz (KEG) sieht keine Laufzeitbeschränkungen für Kernkraftwerke vor. Ein Kernkraftwerk darf solange betrieben werden, wie es die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Für die Sicherheit seiner Anlage ist der Betreiber verantwortlich. Die Aufsichtsbehörde, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), überwacht die Anlagen dauerhaft, legt mögliche Anpassungsmassnahmen und deren Umsetzung fest und kann auch eine Abschaltung anordnen, wenn die Sicherheit nicht mehr gegeben ist.
Die Fonds haben sich langfristig entlang des von den Behörden definierten Sollbetrags entwickelt. Dank den fünfjährlichen Kostenstudien, der bedarfsweisen Anpassung der jährlichen Beitragszahlungen der Eigentümer der Kernanlagen und einer verantwortungsbewussten Anlagestrategie sind sie auf Kurs.
Die Kostenstudien werden im Licht des jeweils aktuellen Kenntnisstands vorsichtig und nach bestem Expertenwissen vorgenommen. Dazu gehören auch die Annahmen über den Zeitpunkt des Auftretens der zukünftigen Kosten und die Abschätzung allfälliger Risikokosten. Auch trägt man den unvermeidlichen Prognoseunsicherheiten bei der Schätzung Rechnung. All diesen Kostenabschätzungen kommt entgegen, dass der Stand des technischen Wissens und der internationalen Erfahrung bei Stilllegungs- und Entsorgungsprojekten konstant zunimmt. Die Unsicherheiten hingegen nehmen laufend ab. Zudem werden die Kostenstudien alle fünf Jahre aktualisiert. Das Kostenrisiko wird daher im Laufe der Zeit immer kleiner.
Falls dennoch unvorhergesehene Mehrkosten auftreten, tragen die Eigentümer der Kernanlagen das Risiko. Wird ein Eigentümer zahlungsunfähig, so werden die anderen Eigentümer von Gesetzes wegen nachschusspflichtig. Der Staat steht erst am Ende der fünfstufigen Kostentragungskaskade. Erst wenn diese Nachschüsse für einen Eigentümer wirtschaftlich nicht tragbar sind, entscheidet die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den Kosten beteiligt.
Der Einzahlungsplan der Fonds beruht auf einer angenommenen Betriebsdauer der Kernkraftwerke von 50 Jahren.
Im Fall einer vorzeitigen definitiven Ausserbetriebnahme einer Anlage, wird der Eigentümer bei der Berechnung der Beiträge ab 2024 gleich behandelt, wie wenn er sein Werk erst nach 50 Betriebsjahren ausser Betrieb genommen hätte: die Beitragserhebung wird auf 50 Jahren verteilt. Die Eigentümer haben mit ihren Beiträgen die Gesamtheit der berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu decken, unabhängig von Laufzeit und produzierter Energiemenge.
Die Anlagestrategie wird von der vom Bundesrat eingesetzten Kommission der beiden Fonds festgelegt, auf Grundlage der Vorgaben der Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung (SEFV). Die SEFV legt seit 2020 als Berechnungsgrundlage eine durchschnittliche Realrendite von 1,6% jährlich fest. Für die Kernkraftwerke wird eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen.
Die Anlagetätigkeit wird laufend durch das Anlagekomitee der Kommission überwacht, das sich aus vom Bund berufenen Finanzfachleuten und solchen der Eigentümer zusammensetzt und von einem Investment Controller unterstützt wird. Die Jahresrechnungen der Fonds werden zudem jährlich durch eine externe Revisionsstelle geprüft und öffentlich publiziert.
Die beiden Fonds sind auf einen ausgesprochen langfristigen Anlagehorizont ausgerichtet, da die Zahlungen erst ab der definitiven Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke erfolgen.
Eine befristete Betriebszeit von Kernkraftwerken:
Eine Befristung bedeutet insbesondere:
Die Schweizer Kernkraftwerke haben durch sorgfältige und umfangreiche Nachrüstungen nahezu das Sicherheitsniveau von neuen Anlagen erreicht – ein international hervorragender Leistungsausweis. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) prüft den Zustand der Anlagen von Gesetz wegen regelmässig und kann bei Zweifeln an der Sicherheit jederzeit Nachrüstungen oder sogar die vorläufige Ausserbetriebnahme der Anlage verfügen.
Der für den Langzeitbetrieb nötige Sicherheitsnachweis wird durch das Eidgenössische Nuklearinspektorat (ENSI) geregelt. In der entsprechenden Richtlinie sind unter anderem folgende Punkte festgehalten:
Ja, denn bei diesem System steht die Sicherheit im Zentrum. Der Schutz von Mensch und Umwelt durch sichere Kernanlagen ist ein von allen getragenes Anliegen. Die anerkannt hohe Sicherheit der Schweizer Kernkraftwerke basiert auf:
Die Schweizer Kernenergiegesetzgebung sieht keine Laufzeitbeschränkungen für Kernkraftwerke vor. Eine unbefristete Betriebsbewilligung bedeutet aber nicht unbefristeter Betrieb. Ein Kernkraftwerk darf solange betrieben werden, wie es die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt. Für die Sicherheit seiner Anlage ist der Betreiber verantwortlich. Die Aufsichtsbehörde, das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), überwacht die Anlagen dauerhaft und kann eine Abschaltung anordnen, wenn die Sicherheit nicht mehr gegeben ist.
Ja, die USA und Belgien kennen zum Beispiel die politische Befristung der KKW-Betriebsdauer.