Die Schweizer Kernkraftwerke leisten ihren Beitrag zur Versorgungssicherheit des Landes, solange sie sicher und wirtschaftlich betrieben werden können. Dass die Energieversorgung wirtschaftlich sein soll, ist in der Bundesverfassung und im Energiegesetz verankert. In letzterem werden Kostenwahrheit und Konkurrenzfähigkeit als Grundlagen einer wirtschaftlichen Energieversorgung genannt. Dieses Interesse haben neben dem Staat auch die Besitzer der Kernkraftwerke, die zu gut 80 Prozent im Besitz der öffentlichen Hand sind (Kantone, Städte, Elektrizitätswerke).
Getreu dem gesetzlich verankerten Verursacherprinzip umfassen die Gestehungskosten sämtliche mit der Kernenergie verbundenen Kosten. Sie bewegen sich seit Jahren zwischen 4 und 7 Rappen pro Kilowattstunde. Die Schweizer Kernkraftwerke produzieren damit nicht nur planbaren, sondern auch bezahlbaren und preisstabilen Strom. Dieser Strom ist vor allem in der Winterlücke, wenn die Schweiz von Importen abhängig ist, von grossem Wert.
Die Gestehungskosten von Strom aus einem Schweizer Kernkraftwerk enthalten:
Die Gestehungskosten werden für die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt mit zwei Werten ausgewiesen: den effektiven und den normalisierten Kosten. Die jährlich schwankende Wertentwicklung der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds beeinflusst die Jahres- und damit auch die Produktionskosten pro Kilowattstunde. Deshalb werden zur besseren Vergleichbarkeit und Einschätzung des Betriebsergebnisses eines Kernkraftwerks zusätzlich zu den effektiven auch normalisierte Jahres- und Produktionskosten berechnet.
Zu beachten gilt es, dass die von den Kernkraftwerken getätigten Investitionen zu kleineren Schwankungen der Gestehungskosten führen können. Eine weitere Besonderheit sind die Brennstoffkosten. Bei der Kernenergie machen die reinen Urankosten nur rund fünf Prozent der Gestehungskosten aus.