Die Eigentümer der Schweizer Kernanlagen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Anlagen nach der Ausserbetriebnahme zurückzubauen und alle radioaktiven Abfälle sicher zu entsorgen. Sie tragen sämtliche mit Stilllegung und Entsorgung verbundenen Kosten. Zur Stilllegung gehören alle Tätigkeiten bis zur Entlassung der Kernanlagen aus dem Kernenergiegesetz (KEG). Die Entsorgungspflicht endet, wenn die Abfälle im geologischen Tiefenlager eingelagert und die finanziellen Mittel für die anschliessende Beobachtungsphase sowie den allfälligen Verschluss des Lagers sichergestellt sind.